Germany

Montrealer Übereinkommen - Haftungsregelung bei Luftfracht

Am 28.06.2004 trat das Montrealer Übereinkommen für Deutschland in Kraft, dass sich u.a. mit Regelungen zur Haftung im Luftfrachtbereich befasst.

Bislang galt für Deutschland das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls von 1955. Das Montrealer Protokoll Nr. 4 (MP 4), das bereits modifizierte Haftungstatbestände enthält, wurde von Deutschland nicht ratifiziert und ist damit nicht in Kraft getreten. Das Montrealer Übereinkommen wird in absehbarer Zeit weltweite Geltung erlangen und damit das Warschauer Abkommen ablösen.

Bis dahin ist das Montrealer Übereinkommen lediglich für Beförderungen anzuwenden, bei denen Abgangsort und Bestimmungsort in dessen Anwendungsbereich fallen. Dadurch ergeben sich Haftungsunterschiede je nach Beförderungsroute.

Folgende wesentliche Änderungen für die Beförderung von Frachtgut werden sich durch das Montrealer Übereinkommen ergeben:
Das Montrealer Übereinkommen sieht die Möglichkeit vor, anstelle eines Papier-AWBs auch jede andere Art der Aufzeichnung zu verwenden (also z.B. auch einen elektronischen AWB).

Durch das Montrealer Übereinkommen wird eine verschuldensunabhängige, für den Luftfrachtführer verschärfte Haftung eingeführt.

Zu Gunsten des Luftfrachtsführers wird eine undurchbrechbare Haftungsgrenze eingeführt.

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